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Zensus 2022

In diesem Jahr findet wieder der Zensus, eine statistische Volkszählung, statt. Mit der Untersuchung sollen relevante Bevölkerungsmerkmale zur Beschreibung der Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation der Deutschen herausgefunden werden. Der Stichtag wurde aufgrund der Corona-Pandemie auf den 15. Mai 2022 verschoben.

 

 

Der Vermieter ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) sind Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieterinnen und Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln:

  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
  • Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen.

Diese Angaben gehen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese haben für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 einzuhalten.